{"id":8748,"date":"2023-01-06T12:14:57","date_gmt":"2023-01-06T11:14:57","guid":{"rendered":"http:\/\/leipzig-recht.de\/?p=8748"},"modified":"2023-01-06T12:15:27","modified_gmt":"2023-01-06T11:15:27","slug":"co2-steuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/leipzig-recht.de\/en\/co2-steuer\/","title":{"rendered":"CO2-Steuer"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Bislang konnte die in 2021 eingef\u00fchrte CO2-Abgabe vom Vermieter im Rahmen der vertraglich vereinbarten Umlage der Heizkosten vollst\u00e4ndig auf die Mieter umgelegt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Am 25.11.2022 billigte der Bundesrat einen Bundestagsbeschluss zur Aufteilung der Kosten der CO2-Abgabe zwischen Vermietern und Mietern nach einem Stufenmodell. Das darauf basierende Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz \u2013 CO2KostAufG) vom 24.08.2022 wurde am 10.11.2022 abschlie\u00dfend beraten und ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ma\u00dfgeblich ist nunmehr die Klimafreundlichkeit des Objektes. Bei H\u00e4usern mit einem sehr hohen Kohlendioxidaussto\u00df pro Quadratmeter m\u00fcssen Vermieter bis 95 % des CO2-Preises \u00fcbernehmen. Das Gesetz enth\u00e4lt insgesamt 10 Stufen, bei denen der Anteil der Vermieter immer weiter abnimmt. In sehr effizienten Geb\u00e4uden mit dem Energiestandard RH 55 sollen die Mieter die Zusatzkosten weiterhin allein tragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gesetz verpflichtet den Vermieter, im Zuge der j\u00e4hrlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidaussto\u00df des Geb\u00e4udes in Kilogramm Kohlendioxid je Quadratmeter Wohnfl\u00e4che und Jahr zu ermitteln. Basierend auf dieser Ermittlung ist der Mieter in Abh\u00e4ngigkeit des Kohlendioxidaussto\u00dfes anteilig an den Kosten zu beteiligen (von 10 % der Kosten bei einem Kohlendioxidaussto\u00df von \u00fcber 52 kg\/m2 und Jahr bis zur vollen Kostentragung bei einem Kohlendioxidaussto\u00df von weniger als 12 kg\/m2 und Jahr). Ferner muss der Vermieter in der Heizkostenabrechnung den auf den Mieter anfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Geb\u00e4udes oder der Wohnung sowie die Berechnungsgrundlagen ausweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Kommt der Vermieter diesen Verpflichtungen nicht nach, steht dem Mieter ein K\u00fcrzungsrecht (analog \u00a7 12 HeizkostenVO) in H\u00f6he von 3 % des auf ihn entfallenden Anteils an den Heizkosten zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Erleichterungen bestehen dort, wo \u00f6ffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Geb\u00e4udes oder einer wesentlichen Verbesserung der W\u00e4rme und Warmwasserversorgung des Geb\u00e4udes entgegenstehen (Denkmalschutz, Anschluss- und Benutzungszwang oder das Geb\u00e4ude liegt im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Stehen solche \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Geb\u00e4udes als auch einer wesentlichen Verbesserung der W\u00e4rme- und Warmwasserversorgung entgegen, unterbleibt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Bestimmungen des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes gehen sowohl den Bestimmungen der Heizkosten als auch vertraglichen Vereinbarungen vor.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bislang konnte die in 2021 eingef\u00fchrte CO2-Abgabe vom Vermieter im Rahmen der vertraglich vereinbarten Umlage der Heizkosten vollst\u00e4ndig auf die Mieter umgelegt werden. 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