{"id":8800,"date":"2024-01-07T18:24:58","date_gmt":"2024-01-07T17:24:58","guid":{"rendered":"http:\/\/leipzig-recht.de\/?p=8800"},"modified":"2024-01-07T18:24:58","modified_gmt":"2024-01-07T17:24:58","slug":"untervermietung-der-wohnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/leipzig-recht.de\/en\/untervermietung-der-wohnung\/","title":{"rendered":"Untervermietung der Wohnung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Am 21. November 2023 ver\u00f6ffentlichte der Bundesgerichtshof einen Beschluss (Az.: VIII ZR 88\/22), in welchem best\u00e4tigt wurde, dass Mieter zwecks der Verringerung ihrer Mietkosten ihre Mietwohnung teilweise untervermieten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein Mann in Berlin reichte Klage gegen seinen Vermieter ein, welcher einer Untervermietung der Wohnung nach Bitten des Mieters ablehnte. Der Mieter nutzte seine Dreizimmer-Wohnung f\u00fcr berufliche Zwecke und bat seinen Vermieter, zwei der drei R\u00e4ume unbefristet untervermieten zu d\u00fcrfen. Diesem stimmte der Vermieter zun\u00e4chst teilweise zu, lehnte jedoch sp\u00e4ter selbst befristete Untermietvertr\u00e4ge ab. Der BGH gab dem Mieter recht. Da sie als berechtigtes Interesse des Mieters zu bewerten sei, ist die Untervermietung der Wohnung in Teilen zul\u00e4ssig. Ob die Wohnung dabei als Haupt- oder Nebenwohnsitz diene, sei des Weiteren unerheblich. In der Urteilsverk\u00fcndung hei\u00dft es diesbez\u00fcglich:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u201eWeder beabsichtige der Kl\u00e4ger, in der streitgegenst\u00e4ndlichen Nebenwohnung k\u00fcnftig wieder seinen Hauptwohnsitz zu begr\u00fcnden, noch entspr\u00e4chen die<br \/>\nvon ihm geltend gemachten Gr\u00fcnde f\u00fcr den Fortbestand des den Nebenwohnsitz<br \/>\nbetreffenden Mietverh\u00e4ltnisses in ihrem Gewicht denen f\u00fcr den Erhalt eines<br \/>\nHauptwohnsitzes. Sie ersch\u00f6pften sich vielmehr in einem blo\u00dfen Komfortzuwachs. [\u2026] Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr\u00fcndung kann ein Anspruch des Kl\u00e4gers [\u2026] auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung, insbesondere ein berechtigtes Interesse des Kl\u00e4gers, zwei Zimmer der von ihm gemieteten Wohnung Dritten zum Gebrauch zu \u00fcberlassen, nicht verneint werden.\u201c<br \/>\nUrteil des BGH, Az.: VIII ZR 88\/22<\/p>\n<h5 style=\"text-align: justify;\">Die Mieterinteressen werden gest\u00e4rkt<\/h5>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Entscheidung fiel eindeutig zugunsten der Interessen der Mieter aus. Laut Urteilsbegr\u00fcndung stehen diese n\u00e4mlich \u201enach gesetzgeberischen Wertentscheidungen\u201c den Interessen des Vermieters grunds\u00e4tzlich vor. Lediglich wenn die Gebrauchs\u00fcberlassung f\u00fcr den Vermieter unzumutbar w\u00e4re, w\u00fcrden sie zur\u00fcckstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das LG Berlin wird den Fall im kommenden Jahr neu verhandeln. Demzufolge stellt das Urteil noch keinen endg\u00fcltigen Abschluss des Rechtsstreits dar.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 21. November 2023 ver\u00f6ffentlichte der Bundesgerichtshof einen Beschluss (Az.: VIII ZR 88\/22), in welchem best\u00e4tigt wurde, dass Mieter zwecks der Verringerung ihrer Mietkosten ihre Mietwohnung teilweise untervermieten d\u00fcrfen. Ein Mann in Berlin reichte Klage gegen seinen Vermieter ein, welcher einer Untervermietung der Wohnung nach Bitten des Mieters ablehnte. 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