{"id":8886,"date":"2024-11-30T18:49:49","date_gmt":"2024-11-30T17:49:49","guid":{"rendered":"http:\/\/leipzig-recht.de\/?p=8886"},"modified":"2024-12-27T15:50:39","modified_gmt":"2024-12-27T14:50:39","slug":"dauerbrenner-fortbildungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/leipzig-recht.de\/en\/dauerbrenner-fortbildungskosten\/","title":{"rendered":"Dauerbrenner Fortbildungskosten"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Die fortlaufende Aus- und Weiterbildung hochqualifizierten Personals liegt durchgehend im wohlverstandenen Interesse eines Arbeitgebers, sollen doch die erworbenen F\u00e4higkeiten und Kenntnisse des Mitarbeiters nutzbringend in die Erbringung der Arbeitsleistung einflie\u00dfen und somit deren Qualit\u00e4t dauerhaft erh\u00f6hen, wenn nicht gar zus\u00e4tzliche Aufgaben \u00fcbernommen werden k\u00f6nnen und letztlich u.U. sogar das Leistungsportfolio des Unternehmens erweitert werden kann. Aus diesem Grund sind Arbeitgeber auch gern bereit, den Mitarbeiter f\u00fcr die Dauer von Weiterbildungsma\u00dfnahmen freizustellen und die Kosten der Aus- oder Weiterbildung zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Deshalb ist verst\u00e4ndlich und auch von der Rechtsordnung akzeptiert, dass sich Arbeitgeber durch Bindungs- und R\u00fcckzahlungsvereinbarungen mit dem Arbeitnehmer die Vorteile der Weiterbildung sichern d\u00fcrfen. Umfang und Grenzen dieser Regelungen sind immer wieder Anlass von Streitigkeiten und mit Urteil vom 05.06.2024 hatte zuletzt das LAG Niedersachsen Gelegenheit, die Kasuistik weiter zu pr\u00e4zisieren (Az. 8 Sa 562\/23).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gericht entschied, dass eine Bindungsdauer von f\u00fcnf Jahren f\u00fcr die R\u00fcckzahlung von Fortbildungskosten unangemessen ist, wenn die Arbeitnehmerin f\u00fcr 50 Tage von der Arbeitsleistung freigestellt wurde und der Arbeitgeber zus\u00e4tzlich Studiengeb\u00fchren getragen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die R\u00fcckzahlungsvereinbarung im Fortbildungsvertrag vom 08.08.2018 unterliegt der Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da es sich um Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen handelt. Die Klausel benachteiligt die Beklagte unangemessen, da die Bindungsdauer von f\u00fcnf Jahren im Verh\u00e4ltnis zur Fortbildungsdauer und den aufgewendeten Mitteln zu lang ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel ist nach \u00a7 306 BGB nicht m\u00f6glich. Die angemessene Bindungsdauer betr\u00e4gt im vorliegenden Fall zwei Jahre, da die Beklagte f\u00fcr 50 Tage freigestellt und Studiengeb\u00fchren in H\u00f6he von 14.280 Euro \u00fcbernommen wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine l\u00e4ngere Bindung w\u00e4re nur bei erheblich h\u00f6heren Aufwendungen und besonderen Vorteilen f\u00fcr die Arbeitnehmerin gerechtfertigt. Die Vereinbarung einer zu langen Bindungsdauer f\u00fchrt zur Unwirksamkeit der R\u00fcckzahlungsklausel insgesamt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung wird von vielen Faktoren beeinflusst, von denen die Dauer der Freistellung und die H\u00f6he der Kosten nur die wichtigsten sind. Eine schematische Verwendung standardisierter Vordrucke sollte deshalb nur mit \u00e4u\u00dferster Vorsicht stattfinden.<\/p>\n<p>&zwnj;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify; line-height: 100%\"><small>Sie ben\u00f6tigen eine professionelle Beratung zum Thema \u201eFortbildungskosten\u201c?<br \/>Contact us!<br \/>For a free initial assessment of your concern, please call us at 0341-23 08 4988 or send a message to office@leipzig-recht.de.<\/small><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die fortlaufende Aus- und Weiterbildung hochqualifizierten Personals liegt durchgehend im wohlverstandenen Interesse eines Arbeitgebers, sollen doch die erworbenen F\u00e4higkeiten und Kenntnisse des Mitarbeiters nutzbringend in die Erbringung der Arbeitsleistung einflie\u00dfen und somit deren Qualit\u00e4t dauerhaft erh\u00f6hen, wenn nicht gar zus\u00e4tzliche Aufgaben \u00fcbernommen werden k\u00f6nnen und letztlich u.U. sogar das Leistungsportfolio des Unternehmens erweitert werden kann. 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