Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 26.11.2024 (1 ABR 12/23) entschieden, dass die Erhöhung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds aufgrund gesetzlicher Schutzvorschriften nicht als Ein- oder Umgruppierung im Sinne des § 99 BetrVG zu bewerten ist. Eine solche Ein- oder Umgruppierung setzt voraus, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit eines Arbeitnehmers bewertet und einer Vergütungsgruppe zugeordnet wird. Bei der Vergütungsanpassung freigestellter Betriebsratsmitglieder findet jedoch keine Bewertung der Arbeitsaufgaben statt.

Wird das Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 BetrVG oder § 78 Satz 2 BetrVG erhöht, erfolgt diese Anpassung nicht durch eine Zuordnung zu einer tariflichen Vergütungsordnung. Stattdessen basiert sie auf einem Vergleich mit der hypothetischen beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer (§ 37 Abs. 4 BetrVG) oder dient der Sicherstellung, dass dem Betriebsratsmitglied aufgrund seines Amtes keine Nachteile entstehen (§ 78 Satz 2 BetrVG). Da die Anpassung gesetzlich vorgeschrieben ist und nicht auf einer Ermessensentscheidung des Arbeitgebers beruht, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung schafft Klarheit: Vergütungsanpassungen freigestellter Betriebsratsmitglieder, die ausschließlich zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben nach §§ 37 Abs. 4 und 78 Abs. 2 BetrVG erfolgen, unterliegen nicht der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG.

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