Familienstartzeitgesetz
Am 12. Juli 2023 hat der Bundesrat den Gesetzesentwurf für das Familienstartzeitgesetz, welcher am 08. März 2023 vom Bundesfamilienministerium vorgelegt wurde, gebilligt. Das Gesetz soll am 01. Januar 2024 in Kraft treten.
Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben. Es soll Eltern die Möglichkeit geben, die Tage nach der Entbindung zu nutzen, um sich aufeinander abzustimmen, die ersten Herausforderungen der Elternschaft gemeinsam zu bewältigen und schlichtweg die Zeit zu haben, das neue Familienleben zu genießen.
Partner oder Partnerinnen eines Elternteils sollen deshalb in Zukunft ab dem Tag der Entbindung einen Anspruch auf bis zu zehn Tage bezahlte Freistellung gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Ob und in welchem Umfang diese Tage genutzt werden, obliegt dem Arbeitnehmer. Die Freistellung kann demnach auch weniger als zehn Tage umfassen, allerdings endet der Anspruch auf Freistellung mit dem zehnten Tag nach der Entbindung. Im Fall von Alleinerziehenden wird der Elternteil eine Person für die anfängliche Unterstützung bestimmen können, welcher das gleiche Recht auf Freistellung eingeräumt wird.
Die Arbeitgeber werden den bisherigen Lohn der Freigestellten in voller Höhe weiterzahlen. Geplant ist, dass sich die Arbeitgeber den gezahlten Lohn (zumindest anteilig) von den Krankenkassen im Rahmen des Umlageverfahrens U 2 rückerstatten werden lassen können. Die Koalition ist sich bei der genauen Gestaltung der politischen Bezuschussung dieser Förderung jedoch noch unschlüssig.
Die zukünftige Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben obliegt nach deren Inkrafttreten primär den Unternehmen. Automatisierte Abläufe bei der Information der Angestellten über deren gesetzliche Ansprüche, Fragen der Beantragung sowie die Umsetzung des Abrechnungsverfahrens mit den Krankenkassen müssen noch finalisiert werden.
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Arbeitsrecht