Mietpreisbremse greift nicht bei späterer Mietsenkung
Der Bundesgerichtshof hat am 17.12.2025 (Az. VIII ZR 56/25) klargestellt, dass die Vorschriften der Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) nicht greifen, wenn während eines bestehenden Mietverhältnisses eine einvernehmliche Mietreduzierung vereinbart wird.
Eine freiwillige Herabsetzung der Miete – sei es zwischen Mieter und Vermieter oder innerhalb eines Zwischenmietverhältnisses – gilt rechtlich nicht als neuer „Mietbeginn“ und fällt daher nicht unter die entsprechenden Begrenzungen.
Damit führt der BGH seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 28.09.2022 – VIII ZR 300/21) konsequent fort.
Praxisrelevanz
Für Vermieter:
Eine freiwillige Senkung der Miete im laufenden Mietverhältnis ist unproblematisch und löst keine Anwendung der Mietpreisbremse aus. Zudem entsteht dadurch kein neues Mietverhältnis.
Für Mieter:
Die Begrenzungen der Miethöhe beziehen sich ausschließlich auf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses. Eine spätere freiwillige Reduzierung führt daher nicht zu einer erneuten Überprüfung der zulässigen Miete. Der Anspruch nach § 556g BGB a.F. bleibt davon unberührt.
Für Zwischenmietmodelle:
Die Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Zwischenmieter mit Untermietern Mietänderungen verhandeln.
Sie wünschen eine professionelle Beratung zum Thema „Mitänderungen“? Dann kontaktieren Sie uns! Für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Anliegens rufen Sie uns gerne an unter 0341-23 08 4988 oder schreiben Sie eine Nachricht an: office@leipzig-recht.de