Die „Bundesnotbremse“ – neue Maßnahmen gegen Corona!
Am Montag dem 26.04.2021 trat die neue „Bundesnotbremse“ in Kraft. Die Änderungen im Infektionsschutzgesetz beinhalten diesmal bundeseinheitliche Beschränkungen, welche in Kraft treten, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von mindestens 100 überschreitet.
Private Kontakte:
Haushalte dürfen sich mit höchstens einer weiteren Person treffen, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht berücksichtigt werden. Diese Kontaktbeschränkung gilt nicht, wenn
Ehe- oder Lebenspartner zusammenkommen,
die Zusammenkunft der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrecht dient oder
bei Trauerfeiern nach Todesfällen.
Bei letzterem wird die Höchstanzahl an Personen auf 30 beschränkt.
Ausgangssperren:
Die neue Ausgangssperre gilt von 22 – 5 Uhr. Ab 22 Uhr ist es demnach nicht mehr gestattet, das eigene Grundstück oder die eigene Wohnung zu verlassen. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind jedoch Spaziergänge oder das Verlassen der Wohnung, um joggen zu gehen. Dies soll noch bis 24 Uhr gestattet sein, solange man sich nur alleine draußen aufhält.
Schulen:
Um den Präsenzunterricht weiterhin zu ermöglichen, darf der Sieben-Tage-Inzidenz Wert nicht über 165 fallen. Sollte dies der Fall sein, kehren die Schüler in den Distanzunterricht zurück, wobei hier Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen möglich sind. Diese Regelung gilt auch für Kitas, wobei die Länder hier aber Notbetreuung ermöglichen können.
Arbeitgeber:
Unternehmen bzw. Arbeitgeber sind nun verpflichtet, zwei Corona-Tests pro Woche bereitzustellen. Des Weiteren wurde gesetzlich verankert, dass die Arbeit im Home-Office in jedem Fall so umfassend wie möglich anzubieten ist.
Einzelhandel:
Kunden dürfen Läden nur besuchen, wenn sie einen negativen Corona-Test vorlegen können und im Voraus einen Termin vereinbart haben. Sollte der Inzidenzwert die 150 übersteigen, wird nur noch das Abholen von bestellter Ware möglich sein. Von dieser Regelung ausgenommen bleiben der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte.
Körpernahe Dienstleistungen:
Untersagt sind Dienstleistungen, welche die körperliche Nähe zum Kunden bedingen. Davon ausgenommen sind medizinische, therapeutische, pflegerische und seelsorgerische Dienstleistungen. Friseurbetriebe dürfen ebenfalls weiterhin geöffnet bleiben. Allerdings muss jeder Kunde einen höchstens 24 Stunden alten negativen Corona-Test vorlegen.
Freizeiteinrichtungen:
Einrichtungen, welche der Unterhaltung dienen, bleiben geschlossen. Dies umfasst Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Wellnesszentren, Ausflugsschiffe, Indoorspielplätze, etc. Das Gleiche gilt für kulturelle Einrichtungen wie Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten.
Sport:
Solange man ihn allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts ausübt, ist kontaktloser Individualsport erlaubt. Diese Regelung betrifft Berufs- und Leistungssportler nicht. Außerdem soll Sport für Kinder bis 14 Jahren in Gruppen weiter möglich sein.
Gastronomie:
Gastronomiebetriebe und Kantinen bleiben weiterhin geschlossen, wobei jedoch das Abholen und Liefern von Essen gestattet ist.
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Arbeitsrecht