Kündigung in der Wartezeit
Während der Wartezeit (erste 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses) muss der Betriebsrat vor einer Kündigung ebenfalls angehört werden. Eine umfassende Anhörung ist allerdings nicht erforderlich, es genügt vielmehr, die Kündigungsgründe kurz und nachvollziehbar darzulegen. Ein Urteil des LAG Niedersachsen (Az. 10 Sa 817/23) bestätigte, dass konkrete Angaben zu Vorfällen und Bemühungen zur Problemlösung ausreichen. Allgemeine oder pauschale Aussagen sowie fehlende Bezugnahme auf konkrete Vorfälle sind hingegen unzureichend.
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Arbeitsrecht