Mit Urteil vom 06.02.2024, Az. 4 Sa 390/23 entschied das LAG Köln über die Rechtsfolgen verspäteter Zielvorgaben in Anstellungsverhältnissen wie folgt:

  • Eine Zielvorgabe kann ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen, wenn sie erst zu einem derart späten Zeitpunkt innerhalb des maßgeblichen Ge-schäftsjahres erfolgt und ist somit so zu behandeln, als sei sie überhaupt nicht erfolgt.
  • Ein derart später Zeitpunkt ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Ge-schäftsjahr bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist.
  • Eine Anreizfunktion wird nicht per se dadurch ausgeschlossen sei, dass die unterlassene Zielvorgabe unternehmensbezogene Ziele betrifft.

Nach Auffassung des LAG kann eine Zielvereinbarung, die bei Zielerreichung ei-nen Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Bonus begründet, entsprechend dem Motivationsgedanken ihre Anreizfunktion nur dann erfüllen, wenn der Arbeitnehmer bereits bei der Ausübung seiner Tätigkeit die von ihm zu verfolgenden Ziele kennt und weiß, auf welche persönlichen oder unternehmensbezogenen Ziele der Arbeit-geber in dem jeweiligen Zeitraum besonderen Wert legt und deshalb bereit sei, bei Erreichen dieser Ziele den zugesagten Bonus zu zahlen.

Eine dem Motivationsgedanken und damit dem Sinn und Zweck einer Zielvereinba-rung gerecht werdende Aufstellung von Zielen ist nach Auffassung des LAG für ei-nen vergangenen Zeitraum nicht möglich.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend ist, wie die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abge-schlossene Zielvereinbarung, ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers relevant wäre. Der Arbeitnehmer erwirbt dann für die Zielperiode den vollen Bo-nusanspruch und wird so gestellt, als ob die er die Ziele zu 100 % erreicht hätte.

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