Seit dem 01.04.2024 ist es erlaubt, Cannabis in bestimmten Mengen zu besitzen, zu bestimmten Zeiten zu konsumieren und auch eigene Cannabispflanzen anzubauen. Die Legalisierung wirft allerdings einige Fragen auf, z.B. ob der Konsum auf dem eigenen Balkon erlaubt sei. Dabei könnten sich schließlich die Nachbarn durch den Geruch gestört fühlen. Zumindest der Anbau von Cannabispflanzen auf dem Balkon sei laut dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) erlaubt.

Das beantwortet allerdings noch nicht die ursprüngliche Frage nach dem Konsum auf dem Balkon. Allgemein kann zunächst nur festgehalten werden, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) am 01.04.2024 der Eigenanbau und Konsum von Cannabis – im gesetzlich zulässigen Umfang – keine vertragswidrige Nutzung der Mietsache mehr darstellt. Allerdings verbietet das Gesetz den Konsum in der unmittelbaren Nähe von Kindern und Jugendlichen generell sowie innerhalb eines 100m Radius um Schulen, Kitas, Spielplätzen und öffentlichen Sportstätten. Wer also in einer dieser Verbotszonen wohnt, darf per Gesetz nicht auf dem Balkon konsumieren und wer Kinder hat dann nicht, wenn sich diese zeitgleich auf dem Balkon aufhalten.

Cannabis-Konsum auf dem Balkon kann Mietminderungen für beeinträchtigte Nachbarn ermöglichen. Vor allem, wenn der Cannabisrauch oder -geruch direkt in benachbarte Wohnungen einziehen würde, kann vom Vermieter gem. des Mieterschutzbundes ein angepasstes Rauchverhalten vorgeschrieben werden, welches den Konsum auf konkrete Zeiten oder Orte beschränkt. Solche Maßnahmen sind jedoch nur dann gestattet, wenn es zu einer starken Beeinträchtigunng der anderen Mieter kommt.

Wie hoch eine solche Mietminderung ausfallen kann und ab wann man beim Cannabisrauch von einer starken Beeinträchtigung ausgeht, bleibt abzuwarten. Die Gerichte werden sich zwangsläufig an der zum Tabakkonsum entwickelten Rechtsprechung orientieren und mutmaßlich die Erheblichkeitsschwelle deutlich niedriger ansetzen. Deshalb wird es sich auch beim Cannabiskonsum immer um Einzelfallentscheidungen handeln. Allgemein gilt unverändert: nimmt der rauchende Mieter keine Rücksicht und wird die Wohnungsnutzung anderer erheblich beeinträchtigt, sind Mietminderungen möglich. Es bedarf allerdings eines objektiven Nachweises über Dauer und Häufigkeit des Konsums.

Fazit

Der Konsum auf dem eigenen Balkon ist also nicht per Gesetz verboten, solange sich nicht Minderjährige in unmittelbarer Nähe aufhalten und man nicht in einer der vorgegebenen Verbotszonen wohnt. Nimmt man keine Rücksicht auf seine Nachbarn, so können diese Ansprüche auf Mietminderung haben, was weiter zu (eingeschränkten) Unterlassungsansprüchen des Vermieters führen kann.

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