Mit Urteil vom 28. März 2025 (Az. V ZR 185/23) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken gibt. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist das äußere Erscheinungsbild und der geschlossene Eindruck der Anpflanzungen. Bei Hecken, die auf höher gelegenen Grundstücken gepflanzt werden, wird die zulässige Heckenhöhe von der Stelle gemessen, an der die Pflanzen aus dem Boden austreten, es sei denn, das Grundstücksniveau wurde künstlich erhöht, in einem solchen Fall ist das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.

Sie benötigen eine professionelle Beratung zum Thema „Nachbarschaftsrecht“?
Dann kontaktieren Sie uns!
Für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Anliegens rufen Sie uns gerne an unter 0341-23 08 4988 oder schreiben Sie eine Nachricht an office@leipzig-recht.de.