Beginnend ab dem 01.01.2024 steht Eltern eines gesetzlich versicherten, erkrankten Kindes bis 12 Jahren die Inanspruchnahme von Kinderkrankentagen für 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil zu. Der Anspruch Alleinerziehender verdoppelt sich.
Der gesetzlich definierte Anspruch belief sich ursprünglich auf lediglich 10 Arbeitstage und wurde anlässlich der Corona-Pandemie auf vorübergehend 30 Arbeitstage erhöht. Diese Ausnahmeregelung endete mit Ablauf des Kalenderjahres 2023, der gesetzliche Anspruch wurde aber mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 15.12.2023 um 5 Tage erhöht.
Nehmen Eltern solche Tage in Anspruch, erhalten sie dafür Kinderkrankengeld in Höhe von ca. 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts von ihrer Krankenkasse.