Seit dem 07.12.2023 gilt nun dauerhaft, dass die telefonische Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit unter bestimmten Vorraussetzungen möglich ist. Diesen Beschluss hat der gemeinsame Bundesausschuss in der Arbeitsunfähigkeit-Richtlinie gefasst.

Folgende Grenzen müssen hierfür eingehalten werden:

  • Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Fernbehandlung einer Videosprechstunde hatte Vorrang vor einer telefonischen Anamnese
  • Die Patientinnen und Patienten sind in der Praxis persönlich bekannt
  • Bei der Erkrankung handelt es sich um Diagnosen mit regelmäßig milderem Verlauf und voraussichtlich kurzer Dauer
  • Ein Maximalzeitraum von 5 Tagen wird eingehalten
  • Folgebescheinigungen sind ausgeschlossen

Der Beschluss wurde auf einen unbefristeten Zeitraum gefasst, weshalb diese Regelung von nun an dauerhaft in den Arbeitsunfähigkeit-Richtlinien enthalten ist.