Mit Urteil vom 26.09.2025 zum gerichtlichen Aktenzeichen V ZR 206/24 entschied der BGH mit folgenden amtlichen Leitsätzen:
Zur Erstellung von Jahresabrechnungen ist die GdWE verpflichtet; als ausführendes Organ muss der bestellte Verwalter auch ausstehende Abrechnungen für Vorjahre erstellen.
Daneben kann auch der frühere Verwalter aus dem Verwaltervertrag weiterhin verpflichtet sein, die Jahresabrechnung zu erstellen, sofern die Pflicht der GdWE bereits während seiner Amtszeit entstanden ist.
Die Pflicht der GdWE zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht am 1. Januar des folgenden Kalenderjahres; der frühere Verwalter, dessen Amtszeit zum 31. Dezember des Vorjahres geendet hat, ist nicht zur Erstellung der Jahresabrechnung für das Vorjahr verpflichtet.
Fazit für Verwalter
Die Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung liegt nicht beim Verwalter selbst, sondern bei der GdWE. Diese Pflicht wird durch den jeweils bestellten (amtierenden) Verwalter wahrgenommen. Da das Amt des Verwalters immer nur von einer Person gleichzeitig ausgeübt werden kann, ist ein früherer Verwalter nicht mehr berechtigt, für die GdWE in dieser Funktion zu handeln. Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung für das vergangene Kalenderjahr beginnt für die GdWE am 1. Januar des Folgejahres. Ein Verwalter, der sein Amt zum 1. Januar antritt, sollte daher prüfen, ob noch Abrechnungen für frühere Jahre ausstehen.
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