Ende der „Drei-Angebote-Regel“
Der BGH hat mit Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25 entschieden, dass Wohnungseigentümergemeinschaften vor Erhaltungs-, Instandsetzungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht zwingend drei Vergleichsangebote einholen müssen. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Angebote, sondern ob den Eigentümern eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine sachgerechte und wirtschaftlich vernünftige Entscheidung vorliegt.
Praxisrelevanz
Damit endet die bisher häufig angewendete „Drei-Angebote-Regel“. Beschlüsse sind nicht allein deshalb anfechtbar, weil weniger als drei Angebote vorliegen. Je nach Art, Umfang, Kosten und Komplexität der Maßnahme können auch zwei oder sogar ein Angebot ausreichen. Für Verwalter bedeutet dies mehr Flexibilität, weniger Verwaltungsaufwand und schnellere Entscheidungen – insbesondere bei kleineren oder dringenden Maßnahmen. Bei größeren Vorhaben sollten jedoch weiterhin mehrere Angebote eingeholt werden, wenn dies für eine fundierte Entscheidung erforderlich ist.
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Residential property law