Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28.01.2026 (10 AZR 261/24) entschieden, dass Arbeitnehmer:innen auch während der Elternzeit Anspruch auf eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie haben, sofern der Tarifvertrag keinen eindeutigen und wirksamen Ausschluss für die Elternzeit enthält.

Kernaussagen des Urteils:

· Elternzeit bedeutet ein ruhendes, aber fortbestehendes Arbeitsverhältnis – kein automatischer Ausschluss von Leistungen.

· Tarifliche Sonderzahlungen unterliegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Ausschlüsse müssen klar, ausdrücklich und sachlich gerechtfertigt sein.

· Inflationsausgleichsprämien sind nicht rein leistungsbezogen, sondern sollen gestiegene Lebenshaltungskosten ausgleichen – diese entstehen auch während der Elternzeit.

· Ein Ausschluss wegen „fehlender Arbeitsleistung“ verstößt gegen das AGG und Art. 6 GG (Schutz von Familie und Elternschaft).

Practical relevance:

Das Urteil hat Auswirkungen auf alle sozial‑ oder ausgleichsbezogenen Sonderzahlungen, insbesondere:

· Inflationsausgleichsprämien

· Einmalzahlungen

· Pauschale Sonderleistungen

Arbeitgeber sollten künftig genauer prüfen, ob Ausschlüsse für Beschäftigte in Elternzeit klar geregelt und rechtlich zulässig sind.

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