Mit Urteil vom 14.11.2025 (V ZR 190/24) hat der BGH entschieden, dass Wohnungseigentümer laufende Hausgeldzahlungen nicht zurückbehalten dürfen – weder aufgrund einer fehlenden Jahresabrechnung noch wegen bestehender Gegenansprüche, selbst wenn diese anerkannt oder bereits tituliert sind.
Hintergrund:
Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft hat Vorrang. Um Liquiditätsengpässe der GdWE zu vermeiden, müssen die regelmäßigen Zahlungen weiter geleistet werden.
Practical relevance:
• Stärkung der Zahlungsdisziplin innerhalb der Gemeinschaft
• Verwalter können ausstehende Hausgelder konsequent einfordern
• Gegenansprüche sind separat geltend zu machen

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