Zum 01.10.2022 wird ein neues Konzept im Infektionsschutzgesetz eingeführt, welches die zukünftigen Regelungen bezüglich der Coronaschutzmaßnahmen festlegen soll. Das sogenannte Phasen- oder Stufenkonzept sieht dabei eine periodische Abschwächung der erforderlichen Maßnahmen in zwei separaten Schritten vor.

Erste Stufe

Die erste „Stufe“ tritt zum 01.10.2022 in Kraft und soll bis zum 07.04.2023 aktiv sein. Die Maßnahmen der ersten Stufe sehen dabei allgemein eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr, für Patient*innen und Besucher*innen von Krankenhäusern, Arztpraxen und dergleichen vor. Weiterhin obliegt es den Landesregierungen, Maskenpflichten in ÖPNV, öffentlich zugänglichen Innenräumen und dergleichen oder aber anstelle dessen negative Coronatest-Ergebnisse anzuordnen.

Zweite Stufe

In der zweiten Stufe sollen konkretere Maßnahmen auf Grundlage der Entwicklungen während der ersten Stufe ergriffen werden. Die Landesparlamente sollen konkrete Gefahren für das Gesundheitssystem und kritische Infrastrukturen erkennen und spezifisch mit der Anordnung von Maskenpflichten, Abstandsvorgaben, usw. darauf reagieren können.

Allgemein

Seit dem 16. März gilt bereits die Impfnachweispflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs. Mit dem 01.10. wird zusätzlich eine FFP2-Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen eingeführt. Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch weiterhin in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gefährdung ihrer Arbeitnehmer zu beurteilen und auf Grundlage dessen Maßnahmen zu ergreifen. Die Corona-Arbeitsschutz-VO gibt dabei jedoch nur Prüfungsschritte vor. So muss der Arbeitgeber zum Beispiel erst dann eine Maskenpflicht anordnen, wenn der Mindestabstand bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen nicht mehr eingehalten werden kann. Weiterhin müssen Arbeitgeber SARS-CoV-2 Impfungen während der Arbeitszeit anbieten.

Unverändert gilt als vollständig geimpft, wer zwei Coronaschutzimpfungen bzw. nach überstandener Infektion eine Schutzimpfung erhalten hat. Dieser Impfstatus entfällt ab dem 30.09.2022, so dass ab Oktober eine Auffrischungsimpfung (dritte Impfung) durchzuführen ist, um weiterhin den Impfstatus aufrecht zu erhalten.