Am 20.04.2021 wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung angepasst. Aufgrund der andauernden Pandemie wurden bestimmte Punkte überarbeitet und Einschränkungen verstärkt. Hier sind die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.

Begrenzte Raumbelegung

Betriebsbedingte Kontakte sind auf ein Minimum zu reduzieren. Deshalb wurde festgelegt, dass pro Person 10 m2 zur Verfügung stehen müssen, sollte die Räumlichkeit von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden. Kann dies nicht eingehalten werden, muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, die einen gleichwertigen Schutz des Arbeitnehmers gewährleisten. Dazu zählen verbesserte Lüftungsmaßnahmen, geeignete Abtrennungen, die Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen. Diese Regelung schließt Pausenräume und Sanitäranlagen jedoch aus.

Bildung von Arbeitsgruppen

Um die Anzahl an Personen zu regulieren, die gleichzeitig im Büro beschäftigt sind, müssen Beschäftigte in Betrieben ab 10 Personen in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Der Begriff „klein“ ist hierbei jedoch nicht fest definiert. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann anhand seiner Gefährdungsbeurteilung ableiten, wie groß diese Gruppen sein müssen.

Zeitversetztes Arbeiten

Um die Anzahl an betriebsbedingten Kontakten weiter zu reduzieren, soll der Arbeitgeber zeitversetztes Arbeiten ermöglichen. Dies beinhaltet die feste Installation von Schichten, das Verbot des Tausches von Schichten und das Vermeiden der Begegnung eines Beschäftigten der anderen Schicht beim Schichtwechsel.

Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen, wenn
• keine 10 m2 Arbeitsfläche pro Beschäftigtem gewährt werden können,
• der allgemeine Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder
• wenn die Ausführung der Arbeitsleistung das Zurücklegen von Wegen innerhalb eines Gebäudes beinhaltet.
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist nicht ausreichend, wenn erhöhte Aerosolwerte bestehen oder betrieblicher Kontakt zu Personen besteht, welche nicht verpflichtet sind, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die bereitgestellten Masken müssen mindestens medizinische Masken oder FFP2 Masken sein.

Hygienekonzept

Alle bereits genannten Maßnahmen müssen in einem gesonderten Dokument als Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV- 2-Arbeitsschutzregel festgehalten werden. Alle Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz müssen umgehend und ausnahmslos von sämtlichen Beschäftigten befolgt werden. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen gründlich zu unterweisen. Sollten die ergriffenen Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung nicht gerecht werden, drohen Bußgelder von bis zu 30.000 €.

Testpflicht

Unverändert sind die Verpflichtungen des Arbeitgebers, mindestens einen Corona-Schnelltest pro Woche anzubieten, sowie die des Arbeitnehmers, mindestens einen negativen Corona-Test pro Woche vorzuweisen.