Das BAG (25.03.2026 – 5 AZR 108/25) erklärt pauschale, formularmäßige Freistellungsklauseln im Kündigungsfall für unwirksam, wenn sie ohne konkrete Voraussetzungen und Interessenabwägung ein einseitiges Freistellungsrecht eröffnen (§ 307 BGB).

Praxisrelevanz
Arbeitgeber müssen Freistellungen künftig vertraglich präzise an sachliche Gründe knüpfen (z. B. Wettbewerbsrisiko, Betriebsfrieden, Geheimnisschutz) und im Einzelfall dokumentieren; andernfalls drohen Beschäftigungsansprüche/Weiterbeschäftigungsklagen sowie Annahmeverzugsrisiken. Standardverträge sollten entsprechend angepasst werden.

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