Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.01.2026 – VIII ZR 228/23 eine klare Grenze für Untervermietung gezogen:

• Ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 553 BGB liegt nicht vor, wenn der Mieter durch die Untervermietung einen Gewinn erzielt, der über die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgeht.
• Der Vermieter muss eine solche Untervermietung nicht erlauben.
• Erfolgt sie dennoch, kann dies eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.

Praxisrelevanz:
Besonders wichtig für Fälle von:
• längerer Abwesenheit (Ausland, Sabbatical)
• Airbnb ähnlichen Modellen
• möblierter Untervermietung zu deutlich höheren Preisen

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