Mit Urteil vom 29.01.2026, Az. I ZR 129/25 hat der BGH hat entschieden, dass Immobilienmakler bei der Auswahl von Mietinteressenten und der Vergabe von Besichtigungsterminen dem Diskriminierungsverbot des AGG unterliegen. Werden Bewerber z. B. wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt, können Makler schadensersatzpflichtig sein – auch wenn sie nicht Vermieter oder Eigentümer sind. Bereits die Nichtvergabe eines Besichtigungstermins kann AGG-relevant sein.
Praxisrelevanz
Für Vermieter und Makler bedeutet das: Auswahlprozesse müssen transparent, nachvollziehbar dokumentiert und diskriminierungsfrei gestaltet werden.
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