Die Bundesregierung brachte Ende Oktober 2022 die sogenannte Inflationsausgleichsprämie auf den Weg. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung, welche es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ermöglicht, ihren Beschäftigten einen steuer- und abgabenfreien Betrag von bis zu 3.000€ zu gewähren. Der Bundestag und Bundesrat haben diesem Beschluss, welcher bis Ende 2024 gültig ist, zugestimmt. Der umfangreiche Zeitraum, in welchem die Zahlung möglich ist, soll die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber etwas entlasten und flexibel machen.

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022. „Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien“, so heißt es in Punkt 10 des Beschlusses. Grundlage desselben ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, welches am 25. Oktober 2022 verkündet und rückwirkend zum 1. Oktober in Kraft trat.

Die Wichtigsten Punkte dieser Regelung beinhalten:

  • Die Befristung des Begünstigungszeitraumes bis zum 31. Dezember 2024,
  • Die Höhe des Betrags, welche auf maximal 3.000€ beschränkt ist,
  • Die Möglichkeit der Arbeitgeber, den steuerlichen Freibetrag in mehreren Teilbeträgen auszuzahlen,
  • Die Verpflichtung auf Seiten der Arbeitgeber, die Prämie zusätzlich zum weiterhin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren und
  • Den Hinweis, dass ein entsprechender Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung ausreicht, um bei Gewährung der Prämie den Zusammenhang mit der Preissteigerung herzustellen.

Des Weiteren wurde die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ergänzt, sodass die Inflationsausgleichsprämie bei dementsprechenden Sozialleistungen nicht als Einkommen gewertet wird.

Es bleibt abschließend zu betonen, dass es sich bei dieser Prämie um eine rein freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Kein Arbeitnehmer hat einen festen Anspruch auf dieselbe. Eine solche Ergänzung des Beschlusses, welche die Arbeitgeber zur Gewährung der Prämie verpflichten würde, ist auch nicht vorgesehen.