Fristlose Kündigung wegen langanhaltenden Duschen und Baden sowie Staubsaugen und Möbelrücken zur Nachtzeit
Das regelmäßige Duschen und Baden für eine Dauer von ein bis drei Stunden sowie das Staubsaugen und Möbelrücken zur Nachtzeit rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietvertrags, wenn das Verhalten trotz Abmahnung fortgesetzt wird. Dies hat das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 11.02.2025 entschieden.
Im Hamburger Fall hat die Mieterin nachhaltig die nächtlichen Ruhezeiten und damit den Hausfrieden im Sinne von § 569 Abs. 2 BGB gestört und durch ihr Verhalten die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht verletzt, da der mit den Tätigkeiten verbundene Lärm den in einem Mehrfamilienhaus üblichen und hinzunehmenden Umfang weit überschreitet. Langanhaltendes Duschen und Baden sowie Staubsaugen und Möbelrücken zur Nachtzeit ist kein normales Wohnverhalten.
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