Dauerbrenner Fortbildungskosten
Die fortlaufende Aus- und Weiterbildung hochqualifizierten Personals liegt durchgehend im wohlverstandenen Interesse eines Arbeitgebers, sollen doch die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse des Mitarbeiters nutzbringend in die Erbringung der Arbeitsleistung einfließen und somit deren Qualität dauerhaft erhöhen, wenn nicht gar zusätzliche Aufgaben übernommen werden können und letztlich u.U. sogar das Leistungsportfolio des Unternehmens erweitert werden kann. Aus diesem Grund sind Arbeitgeber auch gern bereit, den Mitarbeiter für die Dauer von Weiterbildungsmaßnahmen freizustellen und die Kosten der Aus- oder Weiterbildung zu übernehmen.
Deshalb ist verständlich und auch von der Rechtsordnung akzeptiert, dass sich Arbeitgeber durch Bindungs- und Rückzahlungsvereinbarungen mit dem Arbeitnehmer die Vorteile der Weiterbildung sichern dürfen. Umfang und Grenzen dieser Regelungen sind immer wieder Anlass von Streitigkeiten und mit Urteil vom 05.06.2024 hatte zuletzt das LAG Niedersachsen Gelegenheit, die Kasuistik weiter zu präzisieren (Az. 8 Sa 562/23).
Das Gericht entschied, dass eine Bindungsdauer von fünf Jahren für die Rückzahlung von Fortbildungskosten unangemessen ist, wenn die Arbeitnehmerin für 50 Tage von der Arbeitsleistung freigestellt wurde und der Arbeitgeber zusätzlich Studiengebühren getragen hat.
Die Rückzahlungsvereinbarung im Fortbildungsvertrag vom 08.08.2018 unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Klausel benachteiligt die Beklagte unangemessen, da die Bindungsdauer von fünf Jahren im Verhältnis zur Fortbildungsdauer und den aufgewendeten Mitteln zu lang ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel ist nach § 306 BGB nicht möglich. Die angemessene Bindungsdauer beträgt im vorliegenden Fall zwei Jahre, da die Beklagte für 50 Tage freigestellt und Studiengebühren in Höhe von 14.280 Euro übernommen wurden.
Eine längere Bindung wäre nur bei erheblich höheren Aufwendungen und besonderen Vorteilen für die Arbeitnehmerin gerechtfertigt. Die Vereinbarung einer zu langen Bindungsdauer führt zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt.
Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung wird von vielen Faktoren beeinflusst, von denen die Dauer der Freistellung und die Höhe der Kosten nur die wichtigsten sind. Eine schematische Verwendung standardisierter Vordrucke sollte deshalb nur mit äußerster Vorsicht stattfinden.
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Arbeitsrecht