Telefonische Attestierung der Arbeitsunfähigkeit
Seit dem 07.12.2023 gilt nun dauerhaft, dass die telefonische Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit unter bestimmten Vorraussetzungen möglich ist. Diesen Beschluss hat der gemeinsame Bundesausschuss in der Arbeitsunfähigkeit-Richtlinie gefasst.
Folgende Grenzen müssen hierfür eingehalten werden:
Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Fernbehandlung einer Videosprechstunde hatte Vorrang vor einer telefonischen Anamnese
Die Patientinnen und Patienten sind in der Praxis persönlich bekannt
Bei der Erkrankung handelt es sich um Diagnosen mit regelmäßig milderem Verlauf und voraussichtlich kurzer Dauer
Ein Maximalzeitraum von 5 Tagen wird eingehalten
Folgebescheinigungen sind ausgeschlossen
Der Beschluss wurde auf einen unbefristeten Zeitraum gefasst, weshalb diese Regelung von nun an dauerhaft in den Arbeitsunfähigkeit-Richtlinien enthalten ist.
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Categories:
Arbeitsrecht