Das Amtsgericht (AG) Hanau (Urt. v. 15.08.2025, Az. 32 C 16/25) entschied, dass ein Vermieter den bisher vereinbarten Verteilungsschlüssel von Betriebskosten nicht einseitig abändern kann.

Fazit des Urteils:

Es handele sich um eine vertragliche Vereinbarung, die grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Mieter angepasst werden kann. Eine Ausnahme kann es nur dann geben, wenn dem Vermieter das Festhalten am unveränderten Vertrag nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zumutbar ist.

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