Allgemein bekannt ist mittlerweile die seit Jahresbeginn verpflichtend eingeführte elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Arbeitgeber erhalten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr vom gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer, sondern müssen nach Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den Mitarbeiter die Bescheinigung bei der zuständigen Krankenkasse elektronisch abrufen.
Weniger bekannt ist, dass auch Arbeitsbescheinigung und EU-Arbeitsbescheinigung (§ 316 SGB III) anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nur noch elektronisch an das zuständige Jobcenter übermittelt werden können. Der Arbeitgeber kann hierfür eine Software zur Lohnbuchhaltung verwenden oder die elektronische Ausfüllhilfe „sv.net“ in Anspruch nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit sendet dem Arbeitnehmer eine Kopie des Formulars für die eigenen Unterlagen zu.
Wichtig:
Bei der elektronischen Übermittlung der Arbeitsbescheinigung muss der Arbeitgeber bestimmte Vorschriften zum Datenschutz beachten. Es ist entweder eine elektronische Ausfüllhilfe oder ein systemgeprüftes Softwareprogramm zu verwenden. Die Bescheinigung als PDF per Mail zu versenden, ist unzulässig.