Arbeitgeber können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie Arbeitssuchende einstellen, deren Vermittlung erschwert und die Förderung zu deren beruflicher Eingliederung erforderlich ist. Die Zuschüsse sollen Einschränkungen der Arbeitsleistung ausgleichen, die z.B. auf Grund längerer Arbeitslosigkeit, einer Behinderung, einer geringen Qualifikation oder des Alters wegen bestehen können. Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um sogenannte „Kann-Leistungen“, auf die kein Rechtsanspruch besteht und über deren Bewilligung die örtliche Agentur für Arbeit oder das örtliche Jobcenter im Einzelfall entscheidet.
Höhe und Dauer der Förderung richten sich danach, welche Minderleistung bei der oder dem Arbeitsuchenden unter Berücksichtigung der Einschränkung der Arbeitsleistung und den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsplatzes im Einzelfall zu erwarten ist. Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen und für eine Dauer von maximal 12 Monaten erbracht werden.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen. Diese ursprünglich bis zum 31.12.2023 befristete Bestimmung des § 89 Satz 3 SGB III wurde bis zum 31.12.2028 verlängert, gleichzeitig wurde allerdings die Altersgrenze von 50 auf 55 Jahre angehoben.