Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 30. Januar 2025 (Az. 15 SLa 925/24) entschieden, dass Arbeitgeber Weihnachtsgeld auch bei wiederholter Zahlung unter einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt leisten dürfen. Zudem ist es ihnen gestattet, das Weihnachtsgeld bei krankheitsbedingten Fehlzeiten gemäß § 4a EFZG zu kürzen, sofern die Vertragsklauseln rechtssicher formuliert sind.
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist wirksam, wenn in der Klausel steht, dass die Zahlung „unter Vorbehalt und ohne Präjudiz für die Zukunft“ erfolgt. Die Kürzung nach § 4a EFZG ist rechtmäßig, wenn die Leistung freiwillig gewährt wird. Eine gesonderte Vereinbarung ist nicht erforderlich. Gemäß § 4a EFZG darf die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des durchschnittlichen Arbeitsentgelts pro Arbeitstag nicht überschreiten.
Zusammenfassend dürfen Arbeitgeber krankheitsbedingte Fehlzeiten bei freiwilligen Sonderzahlungen berücksichtigen, müssen jedoch die Kürzungsgrenze aus § 4a EFZG beachten.
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