Der Widerruf einer Einstellungszusage aus gesundheitlichen Gründen ist keine Diskriminierung einer schwerbehinderten Person (ArbG Siegburg, Urteil vom 20.03.2024, Az. 3 CA 1654/23).

Der Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) erteilte einem Stellenbewerber unter dem Vorbehalt seiner gesundheitlichen Eignung die Zusage für eine Ausbildungsstelle. Die Untersuchung ergab, dass der Bewerber aufgrund seiner Diabeteserkrankung für die Stelle allerdings nicht geeignet war. Im Widerruf der ursprünglichen Einstellungszusage sah der Bewerber eine Diskriminierung seiner Person aufgrund seiner Schwerbehinderung und begehrte Entschädigung nach dem AGG.

Ohne Erfolg, der Bewerber sei von der beklagten Stadt wegen seiner Behinderung nicht schlechter behandelt worden als vergleichbare nichtbehinderte Bewerber. Nicht die Behinderung habe den Ausschlag für den Widerruf der Zusage gegeben. Vielmehr habe die Stadt ihn ungeachtet seiner Behinderung einstellen wollen, was die vorläufige Einstellungszusage ja gerade belege.