Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers, welcher sich wiederholt weigerte, Mund- und Nasenschutz zu tragen, wirksam war. Das von dem Mann vorgelegte Attest, welches diese Weigerung rechtfertigen sollte, war nicht eindeutig genug. Darüber hinaus wirft seine Bezeichnung der Maske als „Rotzlappen“ Fragen nach der Schwere der angeblichen medizinischen Einschränkungen auf.

Der Kläger wurde von der Beklagten als Außendiensttechniker eingestellt. Pandemiebedingt ordnete die beklagte Arbeitgeberin an, dass alle Servicetechniker bei der Arbeit mit Kunden Gesichts- und Nasenbedeckungen tragen müssen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, Serviceaufträge bei Kunden zu erfüllen, die ihn zum Tragen von Masken aufforderten.

Angebliches Attest

Der Kläger reichte dann im Juni 2020 bei der Beklagten ein auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein, welches „bestätigte“, dass es dem Kläger aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, eine entsprechende Maske zu tragen. Die Beklagte erkannte dieses Attest aufgrund mangelnder konkreter Angaben zum Krankheitsbild des Klägers nicht an und erteilte ihm die Weisung, dennoch eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Nachdem der Kläger weiterhin Kundenaufträge ablehnte, mahnte die Beklagte ihn ab. Nach weiteren Protesten und fehlender Einsicht auf Seiten des Klägers kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Die folgende Kündigungsschutzklage wurde vom ArbG jedoch mit der Begründung, dass die beharrliche Weigerung des Klägers und die damit einhergehende Weigerung bezüglich des Ausführens von Aufgaben, welche einen Kundenkontakt bedingen, einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen darstellen, abgewiesen.

Attest nicht hinreichend aussagekräftig

Weiterhin rechtfertige das vorgelegte Attest das Verhalten des Klägers nicht. Da das Attest nicht aktuell und ohne jedwede Diagnose ausgestellt wurde, wurden die Einwendungen des Klägers für nichtig befunden. Es bestünden außerdem berechtigte Zweifel an der Legitimität der vom Kläger behaupteten medizinischen Kondition, was aus Ausdrücken wie „Rotzlappen“ hervorginge sowie der Tatsache, dass der Kläger dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachkam.

Fazit

Aus diesem Urteil gehen zweierlei Dinge hervor. Ein Attest, welches eine weitgehende Befreiung vom geltenden Hygienekonzept begründen soll, muss gewisse Mindestanforderungen (Aktualität und ausführliche Diagnose) erfüllen. Weiter begeht ein Arbeitnehmer, welcher sich ohne ein solches Attest gegen die Richtlinien des Hygienekonzeptes stellt, einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Bedingungen. Trotz der sinkenden Coronainfektionszahlen ist es dem Arbeitgeber weiterhin vorbehalten, eine Weisung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu erteilen. Widersetzt sich der Arbeitnehmer dieser, so widersetzt er sich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, was Grund für eine Abmahnung und eventuell auch eine Kündigung darstellt.