Bei dem Verdacht einer Zweckentfremdung von Wohnraum können die Behörden von Online-Plattformen wie Airbnb verlangen, die Daten der Unterkünfte-Anbieter zu übermitteln. So urteilte Verwaltungsgericht (VG) Berlin, nachdem es eine Klage von Airbnb überwiegend abgewiesen hatte (Urt. v. 23.06.2021, Az. 6 K 90/20).

Airbnb hatte sich gegen einen Bescheid des Berliner Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg gewehrt, mit dem das Portal verpflichtet wurde, Namen und Adressen vieler Anbieter, deren Inserate in der Online-Publikationsliste aufgeführt waren, sowie die Lagen der von Airbnb vermittelten Ferienwohnungen anzugeben. Das Bezirksamt stellte in diesen Fällen Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot der Stadt Berlin fest. Airbnb hielt jedoch die Norm, auf dessen Grundlage die Behörde den Bescheid erlassen hatte, für verfassungswidrig. Des Weiteren sei der Bescheid rechtswidrig gewesen, da er einen Verstoß gegen etliche Datenschutzgesetze verlange.

Das VG Berlin wies die Klage nun jedoch zurück. Die Grundlage, auf welche sich die Behörden beriefen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZwVbG), werfe keine Bedenken hinsichtlich einer Verfassungswidrigkeit auf. Zwar greife sie in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, jedoch sei sie hinreichend bestimmt und normenklar, um trotzdem mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar zu sein.

Aufgrund der Anonymität der Angebote auf der Internet-Plattform sind laut VG nur geringe Anforderungen an den hinreichenden Anlass für ein Auskunftsersuchen zu stellen. Ein solcher Anlass könne unter anderem gegeben sein, wenn die Anbieter ganzer Unterkünfte in ihren Inseraten keine oder offensichtlich falsche Registrierungsnummern angegeben haben. Der Gesetzgeber habe – so das Gericht – gerade wegen des zunehmenden anonymen Angebots von Ferienwohnungen auf Internetportalen die Pflicht zur Eintragung einer Registriernummer eingeführt. Dies gilt in der Regel für Vermieter, die ihre Wohnung kurzfristig als Feriendomizil zur Verfügung stellen.

Airbnb berief sich außerdem in der Klage auf irisches Datenschutzrecht, da das Unternehmen in Dublin seinen Hauptsitz hat. Da die dortigen Regelungen in dem vom Gericht entschiedenen Fall keine Anwendung fanden, blieb dieses Argument jedoch ebenfalls unberücksichtigt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.