Schon geimpft? – welche Fragen dürfen Arbeitgeber stellen?

Welche Arbeitgeber können sich unter welchen Umständen nach dem Impfstatus ihrer Arbeitnehmer erkundigen? Diese Frage hat der Bundesgesetzgeber in § 28a Abs.3 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht ausreichend beantwortet. Fest steht, dass Arbeitgeber nun zumindest in Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen (§36 Abs. 1 und 2 IfSG) den Impfstatus ihrer Arbeitnehmer erfragen dürfen. Diese Regelung soll allerdings nur zeitlich begrenzt gelten.

Die Regelung im Gesundheitsbereich ist bereits seit geraumer Zeit eine andere

Dass Arbeitgeber im Gesundheitsbereich den Impfstatus überprüfen können, ist nichts Neues. § 23a IfSG trat bereits 2015 in Kraft. Nach dieser Regelung können Arbeitgeber in diesem Bereich personenbezogene Daten von Arbeitnehmern über ihren Impfstatus erfragen und bearbeiten, um über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder die Art des Beschäftigung zu entscheiden. Die „Vor-Corona-Zeit“-Regelungen stellten sicher, dass Arbeitgeber sichere Gesundheitsdaten einschließlich des Impfstatus verarbeiten konnten. Ziel dabei war es, präventive Maßnahmen in medizinischen Einrichtungen zu gewährleisten und Infektionen von Patienten zu vermeiden.

Es stellte sich schon zu Beginn der Impfkampagne die Frage, ob Arbeitgeber nun auch in anderen Branchen den Impfstatus von Arbeitnehmern abfragen dürfen. Hintergrund dafür ist, dass der Arbeitgeber so gewisse Arbeitsstrukturen anpassen könnte (zum Beispiel den Ungeimpften das Arbeiten von zu Hause in einem weiteren Ausmaß zu ermöglichen), um den Beschäftigten so den besten Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

Erste Ausweitungen des Arbeitgeber-Fragerechts bezüglich des COVID-19 Impfstatus

Union und SPD haben sich nun am 07.09.2021 darauf geeinigt, dass auch Arbeitgeber in Betreuungseinrichtungen (also z.B. in Kitas und Schulen), Pflegeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften ihre Beschäftigten nach dem Impf- bzw. dem Genesenenstatus fragen dürfen.

§ 28a IfSG wurde nun entsprechend geändert. In einem neuen Abs. 3 heißt es: „Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“

Impfstatus im betrieblichen Hygienekonzept

Auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung (ArbSchVO) wurde angepasst. In § 2 Abs. 1 ist ab dem 07.09.2021 geregelt, dass „bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen kann.“ Um beispielsweise nur geimpfte Mitarbeiter in einer Schicht arbeiten zu lassen, können Arbeitgeber also die Informationen bezüglich des Impfstatus in ihrem Hygienekonzept nutzen.

Wegfall des Vergütungsanspruchs bei Quarantäne

Auch wenn die gesetzliche Grundlage bezüglich des Fragerechts noch nicht ausreichend geklärt wurde, könnten ungeimpfte Arbeitnehmer in Zukunft einem wesentlichen Nachteil ausgesetzt sein. So ist es beispielsweise durchaus möglich, dass Arbeitgeber anderer Branchen beginnen, die freiwillige Preisgabe des Impfstatus mittels gewisser Anreizsysteme zu animieren.
Aber auch die Frage nach dem Wegfall des Erstattungsanspruchs bei einer Quarantäneanordnung nach § 56 IfSG kann Anlass dafür sein, zwischen Geimpften und Ungeimpften künftig zu differenzieren. Während einer behördlich angeordneten Quarantäne erhielten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bislang unter bestimmten Voraussetzungen (§ 616 BGB) weiterhin ihre Vergütung und der Arbeitgeber konnte einen Erstattungsanspruch gegen das jeweilige Bundesland geltend machen.

Die neue gesetzliche Regelung unterscheidet nicht nach dem Impfstatus. Wenn die betreffende Person die Quarantäne allerdings hätte vermeiden können, ist nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG der Erstattungsanspruch ausgeschlossen. Dies umfasst die Beachtung von Reisewarnungen sowie die Schutzimpfung, wenn das betreffende Bundesland keine Quarantänepflicht für genese und/oder geimpfte Personen vorsieht. Soweit diese keine typischen Symptome aufweisen, gelten in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg beispielsweise keine Quarantänepflichten für Geimpfte. Daraus folgt, dass ungeimpfte Arbeitnehmer, denen ein Impfangebot gemacht wurde, die Quarantäneanordnung hätten verhindern können. Entsprechend fällt in Baden-Württemberg der staatliche Erstattungsanspruch ab dem 15. September 2021 für Ungeimpfte weg. Diesem Beispiel folgt z.B. Rheinland-Pfalz zum 1. Oktober 2021.