Seit 2021 wird in Deutschland jede Tonne produziertes CO2 mit 25 € besteuert. Mit dem neuen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sollen Verbraucher dazu angeregt werden, mehr auf ihre CO2-Produktion zu achten. Dies betrifft vor allem auch das Heizen mit fossilen Brennstoffen (Erdöl und -gas), bei welchem Kohlendioxid produziert wird. Mieter haben deshalb seit Januar diesen Jahres einen Aufpreis erfahren, welcher von ihrem Heizverhalten abhängig ist. Es stellt sich jedoch die Frage, ob nicht auch der Vermieter einen maßgeblichen Anteil an der Menge an produziertem CO2 hat, da er die Art der Heizungsanlage und den energetischen Ertüchtigungszustand des Gebäudes bestimmt. Die Union und SPD haben deshalb Mitte Mai im Rahmen eines Klimapakts beschlossen, dass der Vermieter 50% des Aufpreises tragen solle. Ein konkreter Gesetzesentwurf diesbezüglich liegt zwar vor, eine Verabschiedung verzögert sich allerdings aufgrund der neuen Weigerungshaltung der CDU/CSU.

Wird mit Öl- oder Gaskesseln geheizt, zahlt der Vermieters zunächst den vollen Aufpreis der CO2-Steuer, da er für den Einkauf des Brennstoffs zuständig ist und den Aufpreis da bereits mit bezahlt. Dementsprechend muss der Vermieter über die Betriebskosten zukünftig nicht nur den exakten Verbrauch des Mieters abrechnen, sondern auch dessen Anteil an der CO2-Steuer verrechnen.

Basiert die Heizanlage auf Fernwärme, kommt es auf den konkreten Anbieter an. Entweder handelt es sich um klimaneutrales Biogas oder Abwärme von Stromkraftwerken. Da Heizkraftwerke zwar fossile Brennstoffe verbrennen und damit auch CO2 produzieren, die Fernwärme jedoch lediglich ein Abfallprodukt dieses Vorgangs ist, wäre sie in diesem Fall von der CO2-Steuer befreit. Es gibt jedoch auch Anbieter, für die das nicht zutrifft. Einige Fernwärmeanbieter haben aufgrund der CO2-Steuer ihre Preise erhöht. Hier muss der Vermieter mit an den Kosten beteiligt werden. Des Weiteren gibt es Fernwärme, die mit Erdgas und Biogas betrieben wird. Dies fällt natürlich ebenfalls unter die CO2-Versteuerung und resultiert in einem Aufpreis für Mieter und Vermieter.

Bei Gasthermen muss der Gesetzgeber noch aktiv werden und ein Konzept entwickeln, wie sich Mieter und Vermieter die CO2-Steuer teilen, denn bei Wohnungen mit Gasthermen sind die Mieter für den Abschluss von Gaslieferverträgen verantwortlich. Wie beim Strom kann sich der Mieter einen eigenen Lieferanten aussuchen. Dies verursacht jedoch das Problem, dass der Vermieter keinen Einfluss hat und den Vertrag und den tatsächlichen Verbrauch nicht kennt. Es stellt sich also die Frage, wie nun der Mieter seinen Anteil an der CO2-Steuer vom Vermieter zurückfordern kann. Der Mieter könnte dem Vermieter die entsprechende Spesenabrechnung – beispielsweise in Form einer Kopie der Gasrechnung – zusenden und die Zahlung seines Anteils an der Steuer verlangen. Wie dies in der Praxis umgesetzt wird, ist noch offen.

In deutschen Mietwohnungen sind außerdem noch rund 1,5 Millionen Nachtspeicheröfen in Betrieb. Obwohl sie Strom statt Erdgas oder Heizöl verbrauchen, müssen die Mieter neben den Strompreisen auch noch CO2-Steuern zahlen. Laut CO2-Online sind die Kohlendioxid-Emissionen durch Nachtspeicheröfen in der Regel mehr als doppelt so hoch wie bei Gas- oder Ölheizungen. Es ist jedoch schwierig, die proportionale Leistungsaufnahme für das Heizen zu bestimmen. Der Grund ist, dass der Stromverbrauch des Nachtspeicherofens nicht vom Stromverbrauch anderer Geräte wie Fernseher oder Waschmaschine getrennt ist.

Fazit:

Da die Preise der CO2-Steuer bis 2025 (und vielleicht auch darüber hinaus) weiter erhöht werden sollen, könnte es für einige Vermieter auf lange Sicht kostengünstiger sein, auf umweltfreundlichere Heizmethoden umzusteigen. Dies ist schließlich auch der Beweggrund hinter dem neuen Emissionsgesetz an sich.