Im April 2020 kündigte ein Unternehmen einem Mitarbeiter außerordentlich fristlos. Der betreffende Arbeitnehmer soll den Sicherheitsabstand verletzt, einen Kollegen angehustet und geäußert haben, dieser möge Corona bekommen. Das Unternehmen nahm dies als eine bewusste Gefährdung der Gesundheit der Mitarbeiter auf und entließ den betreffenden Arbeitnehmer. Ob der Mann zu diesem Zeitpunkt überhaupt Corona hatte sei jedoch nicht klar gewesen.

Der entlassene Arbeitnehmer klagte daraufhin gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Das LAG Düsseldorf urteilte in diesem Fall zugunsten des Klägers, da der beklagte Arbeitgeber der ihm obliegenden Beweislast nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht nachkommen konnte. Es bestätigte jedoch ebenfalls, dass das bewusste Anhusten eines Mitarbeiters mit der Absicht, dieser möge sich mit dem Coronavirus infizieren, ein Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung sei (Urt. v. 27.04.21, Az. 3 Sa 646/20). Die Beweisaufnahme war deshalb notwendig gewesen, weil die vom Arbeitgeber behauptete Version des Sachverhalts eine fristlose Kündigung hätte rechtfertigen können. Eine Abmahnung hätte hier nicht ausgereicht, so das LAG. Der Arbeitgeber habe aber den von ihm behaupteten Sachverhalt nicht nachweisen können. Deswegen war die Kündigungsschutzklage erfolgreich.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.