Versorgung der Wohnung mit Kabelfernsehen
Ab dem 24.06.2024 können Vermieter die Kosten für den Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage oder einer mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage (Kabelanschluss) nicht mehr als Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Infolgedessen werden die meisten Vermieter die zwischen ihnen und dem jeweiligen Versorger bestehenden Verträge kündigen bzw. bereits gekündigt haben.
Die Versorgung der Wohnung mit Kabelfernsehen ist dann Sache des Mieters, der einen eigenen Vertrag mit dem jeweiligen Versorger zum Abschluss bringen müsste, wenn ihm die mediale Versorgung über das Internet nicht genügt. Diese Kosten bleiben im Übrigen umlagefähig in Gestalt des weiterhin anwendbaren § 2 Nr. 15 lit. c) BetrKV als „Kosten des Betriebs der mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz verbundenen Verteileranlage.“
Gesetzgeberische Intention der Veränderung war zum einen, dass der Mieter bei Verwendung eines Breitbandkabelanschlusses den Anbieter der Telekommunikations- und TV Dienste nicht selbst auswählen konnte, sondern an denjenigen gebunden war, mit welchen der Vermieter ein Vertrag geschlossen hatte. Es schränkte einerseits die Nutzungsmöglichkeiten des Mieters hinsichtlich der Mietsache ein und – vordringlicher – wurde der freie Wettbewerb dadurch beeinträchtigt, dass Vermieter/Eigentümer in der Regel langfristige Verträge mit dem jeweiligen Anbieter abschlossen. Der Mieter wurde daher, selbst wenn er selbst einen Vertrag mit einem anderen Anbieter schließen und dessen Angebot nutzen wollte, davon abgeschreckt, weil er die Betriebskosten für das vom Vermieter vorgehaltene Angebot dennoch weitertragen musste.
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Tenancy Law