Disclosure of trade secrets
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem am 8.1.2025 veröffentlichten Urteil vom 17. Oktober 2024 (Az. 8 AZR 172/23) entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch wegen der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen nur besteht, wenn diese durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind. Eine uneingeschränkte und zeitlich unbegrenzte Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Arbeitgeber sollten vielmehr Schutzmaßnahmen definieren und dokumentieren sowie Vertragsklauseln überprüfen und ggf. Schulungen anbieten. Ein Beispiel für eine wirksame Geheimhaltungsklausel umfasst eine zeitlich begrenzte Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern die Informationen weiterhin als Geschäftsgeheimnisse gelten und geschützt sind.
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Labour Law