Summary of various cost items in operating cost statements only permissible in exceptional cases
Das Amtsgericht Hamburg stellte im Urteil vom 12. August 2024 – 49 C 535/23 klar, dass eine Zusammenfassung verschiedener Kostenpositionen nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Dies gelte ausschließlich dann, wenn die Betriebskosten nach ihrem Entstehungsgrund gleichartig sind. Abrechnung müsse sich grundsätzlich an den Kostenarten orientieren, wie sie im Mietvertrag vereinbart wurden. Nur so könnten Mieter verlässlich und einfach erkennen, ob ausschließlich die vereinbarten Kosten abgerechnet werden.
So müssen zum Beispiel Kosten für Hausmeisterdienste und Gartenpflege separat abgerechnet werden, selbst wenn der Hausmeister Gartenarbeiten übernimmt. Eine formell unwirksame Abrechnung führt zur vollständigen Streichung der zusammengefassten Positionen, unabhängig davon, ob die Mieter durch Belegeinsicht die tatsächlichen Kosten hätten nachvollziehen können. Dies stellt sicher, dass nur die im Mietvertrag vereinbarten Kosten umgelegt werden.
Sie benötigen eine professionelle Beratung zum Thema „Betriebskostenabrechnung“?Dann kontaktieren Sie uns!Für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Anliegens rufen Sie uns gerne an unter 0341-23 08 4988 oder schreiben Sie eine Nachricht an office@leipzig-recht.de.
Read More
Categories:
Tenancy Law