Mit Urteil vom 06.08.2025, Az. VIII ZR 250/23 klärte der Bundesgerichtshof die Haftung des vermietenden Wohnungseigentümers, wenn die Räum- und Streupflicht verletzt wird. Der BGH entschied, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz auf einem vereisten Weg im Gemeinschaftseigentum erleidet – wenn die Räum- und Streupflicht verletzt wurde.
Praxisrelevanz:
Auch wenn die Eigentümergemeinschaft oder ein Hausmeisterdienst zuständig ist, bleibt der Vermieter gegenüber dem Mieter verantwortlich. Vermieter müssen sicherstellen, dass Winterdienst zuverlässig organisiert ist.
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