Als Mieter bei den Steuern sparen – so geht’s:
Das Arbeitszimmer:
Wer von zu Hause arbeitet, kann als Mieter das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Dabei unterscheidet man zwei Fälle:
Bildet das eigene Arbeitszimmer – wie bei Heimarbeitern oder Selbstständigen – das Zentrum des gesamten beruflichen Alltags, so können Sie Ausgaben wie zum Beispiel Strom, Heizung oder Miete als Werbungskosten absetzen. Arbeiten Sie zwar nicht nur daheim, aber für ihre Tätigkeiten steht kein anderer Platz zur Verfügung, können Sie bis zu 1.250 € im Jahr sparen. Das trifft beispielsweise auf Lehrer zu.
Beim Umzug sparen:
Auch Kosten, die aufgrund eines Umzuges aus beruflichen Gründen anfallen, können als Werbungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden. Als solche gelten unter anderem: Reisekosten für die Wohnungssuche, Reparaturen von Transportschäden, Transportkosten, eine doppelte Mietzahlung von bis zu einem halben Jahr und die Fahrtkosten am Umzugstag.
Hier können Pauschalen statt Einzelnachweise angesetzt werden. Für Personen, die alleine leben, liegt der Pauschalbetrag bei 764 €, der für Familienmitglieder, die mitziehen, liegt bei 337 € und der für Lebenspartner oder Verheiratete liegt bei 1.528 €. Bei einem Umzug aus privaten Gründen können Sie ebenfalls ein wenig Geld zurückbekommen. Auch wenn sich hier nicht ganz so viel sparen lässt, so können Sie trotzdem einige Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Die Kosten für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ wie zum Beispiel Rasen mähen, putzen, bügeln, Schnee schaufeln, auf die Kinder aufpassen oder die Eltern pflegen, können von der Steuer abgesetzt werden, sofern Sie als Mieter eine Firma oder einen Selbstständigen engagiert haben. Dabei gilt, dass in der Einkommensteuer Kosten von bis zu 20.000 € zu einem Fünftel geltend gemacht werden können. Damit lassen sich jährlich bis zu 4.000€ sparen. Die Dienstleistungen müssen dafür in der eigenen Wohnung oder auf Ihrem Grundstück ausgeführt worden sein und die Rechnung muss per Überweisung beglichen worden sein. Hat Ihnen der Vermieter entsprechende Dienstleistungen in Rechnung gestellt, können Sie beim Finanzamt die jeweiligen Beträge der Nebenkostenabrechnung geltend machen.
Handwerkerleistungen:
Auch die Kosten für Handwerkerleistungen können von der Steuer abgesetzt werden, sofern Sie als Mieter eine Firma oder einen Selbstständigen engagiert haben. Als Handwerkerleistungen gelten unter anderem: Gebühren für den Schornsteinfeger, Malerarbeiten, die Modernisierung des Badezimmers, Arbeiten an Dach oder Fassade, die Verlegung von Fliesen, Teppich oder Parkett, eine Wartung der Heizung oder die Renovierung von Türen und Fenstern.
Solange die Kosten detailliert auf der Jahresrechnung ausgewiesen sind, können beim Finanzamt auch Handwerkerkosten aus der Nebenkostenabrechnung geltend gemacht werden.