Aufgrund der andauernden Pandemiesituation in Deutschland hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt am 5. März 2021 die sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. So wurde nun der § 3a, welcher erstmals eine Testpflicht für Arbeitgeber und beruflich Tätige anordnet, hinzugefügt. Vor allem Arbeitgeber sehen sich nun finanziellen und organisatorischen Schwierigkeiten gegenüber. Die genaue Umsetzung der Testpflicht wirft nach wie vor einige Fragen auf, weshalb hier nun das Wichtigste zusammengefasst ist.

§ 3a Absatz 1 – Arbeitgeber

„Arbeitgeber sind ab dem 22. März 2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten.“

​Folglich sind Arbeitnehmer, die zum Beispiel im Home-Office arbeiten, oder Kraftfahrer, welche ihre Arbeitszeit im Auto auf der Straße verbringen, von dieser Anordnung ausgenommen.

§ 3a Absatz 2 – Arbeitnehmer

„Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab dem 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich eine Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Testung muss die jeweils geltende Mindestanforderung des Robert-Koch-Instituts erfüllen. Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.“

​Nach der Begründung des Verordnungsgebers ist Kundenkontakt der unmittelbare physische Kontakt beziehungsweise Kontakt mit tatsächlich persönlicher Begegnung bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehen.

​Der genaue Wortlaut von Absatz 2 lässt den Schluss zu, dass Ehrenamtler keiner Testpflicht unterliegen, da sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Weiter ist der Anwendungsbereich beschränkt auf unmittelbare physische Kontakte, das heißt Berührungen und dergleichen. Solange also Angestellte unter Einhaltung des Sicherheitsabstands und Tragen einer erforderlichen Mund-Nasenbedeckung mit Kunden interagieren, besteht auch hier keine Testpflicht.

§ 3a Absatz 3 – Ausnahmen

„Absatz 1 und 2 gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.“

​Dieser Absatz ist vermutlich einer der Hauptgründe für Verwirrung, weil für die Eingrenzung der Zumutbarkeitskriterien weder in der Verordnung selbst noch in der Begründung eine irgendwie geartete Handreichung mitgegeben wird. Von besonders hohem Interesse wird insbesondere die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sein, da die meisten Unternehmen ohnehin mit beträchtlichen Verlusten zu kämpfen haben. Fest steht, dass die finanziellen Schwierigkeiten, die mit der Beschaffung einer großen Menge an Schnelltests einhergehen, nicht von jedem Arbeitgeber bewältigt werden können. Es bleibt abzuwarten auf welche Art und Weise derartige Probleme gelöst werden.

Konsequenzen

Die Regelungen der neuen Verordnung sind Handlungsgebote der Behörden an den Arbeitgeber und folgerichtig bei Verstößen auch bußgeldbewehrt (§ 11 Abs. 2 lit. d und e der VO). Da sie allerdings nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages sind, begründen sie keine Ansprüche der Angestellten auf die Schnelltests und damit einhergehend auch keine Zurückbehaltungsrechte an der Arbeitsleistung oder ähnliches. Ebenso verstößt auch der Mitarbeiter nicht gegen den Arbeitsvertrag, wenn er eine angebotene Testmöglichkeit ablehnt.