Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.01.2026 – VIII ZR 228/23 eine klare Grenze für Untervermietung gezogen:
• Ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 553 BGB liegt nicht vor, wenn der Mieter durch die Untervermietung einen Gewinn erzielt, der über die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgeht.
• Der Vermieter muss eine solche Untervermietung nicht erlauben.
• Erfolgt sie dennoch, kann dies eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
Praxisrelevanz:
Besonders wichtig für Fälle von:
• längerer Abwesenheit (Ausland, Sabbatical)
• Airbnb ähnlichen Modellen
• möblierter Untervermietung zu deutlich höheren Preisen
Sie wünschen eine professionelle Beratung zum Thema „Untervermietung“? Dann kontaktieren Sie uns! Für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Anliegens rufen Sie uns gerne an unter 0341-23 08 4988 oder schreiben Sie eine Nachricht an: office@leipzig-recht.de