Mit Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 2 AZR 68/24) verschärft das BAG die Anforderungen an Arbeitgeber erheblich.
Kernaussage des BAG
Das Einwurfeinschreiben reicht nicht mehr aus, um den Zugang einer Kündigung sicher zu beweisen, d.h.: der Einlieferungsbeleg und die Sendungsverfolgung genügen NICHT, vielmehr ist ein Auslieferungsbeleg erforderlich, der den tatsächlichen Einwurf dokumentiert.
Das genau hat das BAG entschieden:
1. Kein Anscheinsbeweis mehr durch Sendungsverfolgung (der bisher oft angenommene „Anscheinsbeweis“ beim Einwurfeinschreiben besteht nicht. Der Onlinestatus „zugestellt“ reicht nicht aus. Ohne Auslieferungsbeleg kann der Arbeitgeber den Zugang nicht beweisen).
2. Der Zugang muss konkret nachgewiesen werden (der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast dafür, dass die Kündigung in den Machtbereich des Arbeitnehmers, d.h. Briefkasten oder Wohnung etc., gelangt ist).
3. ohne Zugangsnachweis = Kündigung unwirksam (wenn der Zugang nicht bewiesen werden kann, ist die Kündigung unwirksam, selbst wenn der Kündigungsgrund eindeutig wäre).
Practical relevance:
Für Arbeitgeber:
1. Einwurfeinschreiben ist riskant, besser vermeiden,
2. Sicherere Alternativen = Persönliche Übergabe mit Zeugen (Personalgespräch), Bote, der den Einwurf dokumentiert (Foto, Uhrzeit, Ort), Gerichtsvollzieherzustellung und
3. interne Prozesse müssen angepasst werden.
Fazit = Die persönliche Übergabe bleibt die sicherste Form – aber nur mit Zeugen, die den Inhalt kennen.
Der Zugang des Einwurfeinschreibens kann nach dem Inhalt der Entscheidung geführt werden, wenn der Zustelldienst eine Reproduktion des elektronischen Auslieferungsvermerks zur Verfügung stellt. Arbeitgeber sollten sich vor der Versendung rückversichern, dass der Zustelldienst entsprechende Daten auch erfasst, speichert und aushändigt.
Für Arbeitnehmer:
1. Wenn der Zugang bestritten wird, muss der Arbeitgeber den Einwurf beweisen und
2. ohne Auslieferungsbeleg bestehen gute Erfolgsaussichten, die Kündigung anzugreifen.
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