Arbeitnehmer haben gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Erhöhung der Vergütung in dem Umfang, in dem sich ihre Arbeitszeit erhöht, auch wenn eine entsprechende Anpassung der Vergütung zwischen den Parteien nicht explizit verabredet wird. (BAG, Urteil vom 13.12.2023, 5 AZR 168/23).
Allerdings ergibt sich dieser Anspruch nicht aus einer analgogen Anwendung des § 9 TzBfG, wovon das Berufungsgericht noch ausgegangen war. Dieser regelt nämlich nur den (engen) Anspruch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung einer Vollzeitstelle. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dagegen entschieden, neben den Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Reduzierung oder Erhöhung ihrer Arbeitszeit (§§ 8,9 TzBfG) parallel abschließende Vergütungsregelungen zu schaffen.
„Kommt es nicht seiner vertraglichen Neuregelung des Arbeitsentgelts, bedarf es der Anpassung der auf die Teilzeitbeschäftigung zugeschnittenen, durch die Aufstockung auf Vollzeit lückenhaft gewordenen Vergütungsvereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass redliche Vertragspartner bei der Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit zum Zeitpunkt der Verlängerung der Arbeitszeit zumindest eine quotale, dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende Erhöhung der Vergütung vereinbart hätten.“ (BAG, a.a.O.)