Das 3. Entlastungspaket der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat als Teil des 3. Entlastungspakets einen Gesetzentwurf erstellt, mit welchem Arbeitgeberzuwendungen in Zukunft bis zu einer Höhe von 3.000,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden können. Als solche gelten Zahlungen der Arbeitgeber an die Beschäftigten, welche den Auswirkungen der derzeitigen Energiekrise und Inflation entgegenwirken sollen. Diese Sonderzahlungen werden in der Regel zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften in Tarifrunden verhandelt oder von einzelnen Arbeitgebern individuell zugewendet. „Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000,00 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien“, heißt es im Beschlusspapier. Das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf bereits am 28. September 2022 an den Bundestag weitergereicht. Dort wird das Thema nun beraten und nach der Zustimmung des Bundestags rechtskräftig. Wann dies der Fall sein wird, steht derzeit noch nicht fest.
Der Beschluss soll rückwirkend vom 01. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 wirken. Der Zeitraum, in welchem diese Zuschüsse gezahlt werden können, ist demzufolge begrenzt. Das liegt unter anderem daran, dass die Arbeitgeber die Inflationsboni aus eigener Hand bezahlen. Sofern keine tarifliche Verpflichtung für den Arbeitgeber besteht, werden die Zuschüsse freiwillig gezahlt. Der lange Zeitraum dieses Beschlusses sorgt dafür, dass Arbeitgeber die Beträge auch in mehreren Teilbeträgen zahlen können, solange die Summe derselben nicht über 3.000,00 € steigt. Denkbar sind mithin zwei privilegierte Jahresend- oder Sonderzahlungen.
Ob die gewünschte entlastende Wirkung erzielt wird, bleibt allerdings noch abzuwarten. Schließlich leiden auch viele Unternehmen unter den Auswirkungen der derzeitigen wirtschaftlichen Anspannung. Ob und in welcher Höhe flächendeckender Gebrauch von dieser Option gemacht wird, ist noch unklar.
Für die Inanspruchnahme der privilegierenden Wirkung genügt es, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung deutlich macht, dass diese in Zusammenhang mit den steigenden Energiepreisen steht, zum Beispiel durch einen Hinweis auf dem Überweisungsträger bei der Lohnabrechnung. Diese „bürokratiearme Regelung“ soll eine Auszahlung der Prämie vereinfachen.