Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28.01.2026 (10 AZR 261/24) entschieden, dass Arbeitnehmer:innen auch während der Elternzeit Anspruch auf eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie haben, sofern der Tarifvertrag keinen eindeutigen und wirksamen Ausschluss für die Elternzeit enthält.
Kernaussagen des Urteils:
· Elternzeit bedeutet ein ruhendes, aber fortbestehendes Arbeitsverhältnis – kein automatischer Ausschluss von Leistungen.
· Tarifliche Sonderzahlungen unterliegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Ausschlüsse müssen klar, ausdrücklich und sachlich gerechtfertigt sein.
· Inflationsausgleichsprämien sind nicht rein leistungsbezogen, sondern sollen gestiegene Lebenshaltungskosten ausgleichen – diese entstehen auch während der Elternzeit.
· Ein Ausschluss wegen „fehlender Arbeitsleistung“ verstößt gegen das AGG und Art. 6 GG (Schutz von Familie und Elternschaft).
Practical relevance:
Das Urteil hat Auswirkungen auf alle sozial‑ oder ausgleichsbezogenen Sonderzahlungen, insbesondere:
· Inflationsausgleichsprämien
· Einmalzahlungen
· Pauschale Sonderleistungen
Arbeitgeber sollten künftig genauer prüfen, ob Ausschlüsse für Beschäftigte in Elternzeit klar geregelt und rechtlich zulässig sind.
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