Balkonkraftwerke sollen künftig als privilegierte Maßnahmen gelten. Eigentümergemeinschaften und Vermieter können die Installation solcher Balkonkraftwerke dann nicht länger verbieten. Außerdem dürfen solche Anlagen zukünftig 800 statt 600 W ins Netz einspeisen, können Solaranlagen mit bis zu 2000 W Leistung verwenden und müssen ihre Geräte nur noch dem Netzbetreiber melden. Die bislang vorgeschriebene Meldung an das Marktstammdatenregister entfällt.
Zur Umsetzung wird in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG eine zusätzliche Nr. 5 mit folgendem Wortlaut angefügt:
“Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.“