Zwar sind Modernisierungen der Heizungsanlage – hier insbesondere Umstellungen auf erneuerbare Energieversorgungen – bei Bestandsgebäuden erst mit nach langen Übergangsfristen für Vermieter verpflichtend, unmittelbare Auswirkungen der gesetzlichen Verschärfungen ab dem 01.01.2024 bestehen nur für neu errichtetet Anlagen.

Gleichwohl können Vermieter, motiviert durch bestehende Förderungen, steuerliche Anreize und noch moderate Modernisierungskosten, entsprechende Umrüstungen der Energieversorgung vorzunehmen.

Die Durchführung solcher Modernisierungen stellen privilegierte Vorhaben gem. § 555b Nr. 1 und 2 BGB dar, deren Zumutbarkeit vom Gesetzgeber vermutet wird. Bspw. berechtigen auch deutliche Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht zu einer Minderung der Miete, wenn sie aufgrund einer Maßnahme eintreten, die einer energetischen Modernisierung dient (§ 536 Abs. 1a BGB). Nach Abschluss der Umrüstung kann der Vermieter die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten erhöhen (§ 559 BGB).

Auch unter diesen Aspekten ist kurz- bis mittelfristig mit einer spürbaren Erhöhung der Mietkosten zu rechnen.