Am 21. November 2023 veröffentlichte der Bundesgerichtshof einen Beschluss (Az.: VIII ZR 88/22), in welchem bestätigt wurde, dass Mieter zwecks der Verringerung ihrer Mietkosten ihre Mietwohnung teilweise untervermieten dürfen.

Ein Mann in Berlin reichte Klage gegen seinen Vermieter ein, welcher einer Untervermietung der Wohnung nach Bitten des Mieters ablehnte. Der Mieter nutzte seine Dreizimmer-Wohnung für berufliche Zwecke und bat seinen Vermieter, zwei der drei Räume unbefristet untervermieten zu dürfen. Diesem stimmte der Vermieter zunächst teilweise zu, lehnte jedoch später selbst befristete Untermietverträge ab. Der BGH gab dem Mieter recht. Da sie als berechtigtes Interesse des Mieters zu bewerten sei, ist die Untervermietung der Wohnung in Teilen zulässig. Ob die Wohnung dabei als Haupt- oder Nebenwohnsitz diene, sei des Weiteren unerheblich. In der Urteilsverkündung heißt es diesbezüglich:

„Weder beabsichtige der Kläger, in der streitgegenständlichen Nebenwohnung künftig wieder seinen Hauptwohnsitz zu begründen, noch entsprächen die
von ihm geltend gemachten Gründe für den Fortbestand des den Nebenwohnsitz
betreffenden Mietverhältnisses in ihrem Gewicht denen für den Erhalt eines
Hauptwohnsitzes. Sie erschöpften sich vielmehr in einem bloßen Komfortzuwachs. […] Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers […] auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung, insbesondere ein berechtigtes Interesse des Klägers, zwei Zimmer der von ihm gemieteten Wohnung Dritten zum Gebrauch zu überlassen, nicht verneint werden.“
Urteil des BGH, Az.: VIII ZR 88/22

Die Mieterinteressen werden gestärkt

Die Entscheidung fiel eindeutig zugunsten der Interessen der Mieter aus. Laut Urteilsbegründung stehen diese nämlich „nach gesetzgeberischen Wertentscheidungen“ den Interessen des Vermieters grundsätzlich vor. Lediglich wenn die Gebrauchsüberlassung für den Vermieter unzumutbar wäre, würden sie zurückstehen.

Das LG Berlin wird den Fall im kommenden Jahr neu verhandeln. Demzufolge stellt das Urteil noch keinen endgültigen Abschluss des Rechtsstreits dar.